Pflegegeld ist eine reine Geldleistung. Je nach Pflegegrad bekommt der Pflegebedürftige einen Geldbetrag monatlich auf sein Konto überwiesen, wenn Angehörige, Bekannte oder eine 24-Stunden-Betreuung die Pflege sicherstellen.

  • Pflegegrad 2 – 316 Euro
  • Pflegegrad 3 – 545 Euro
  • Pflegegrad 4 – 728 Euro
  • Pflegegrad 5 – 901 Euro

Das Pflegegeld ist nicht zweckgebunden.

 

Pflegesachleistungen sind keine Geldleistung. Pflegesachleistungen können in Anspruch genommen werden, wenn ein ambulanter Pflegedienst die Grundpflege und/oder Hauswirtschaft erbringt und diese mit der jeweiligen Pflegekasse monatlich abrechnet.
Dafür gibt es je Pflegegrad folgende Summen:

  • Pflegegrad 1 – 125 Euro aus den Entlastungsleistungen
  • Pflegegrad 2 – 689 Euro
  • Pflegegrad 3 – 1298 Euro
  • Pflegegrad 4 – 1612 Euro
  • Pflegegrad 6 – 1995 Euro

Kombinationsleistungen sind, einfach gesagt, eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
Entscheidet man sich dafür, dass ein ambulanter Pflegedienst einen Teil der Grundpflege übernimmt, dann rechnet dieser unter Umständen nur einen Teil der Pflegesachleistungen ab. Der nicht verbrauchte Teil wird prozentual vom Pflegegeld ausgezahlt, sodass man in Summe auf 100% kommt.
Die Auszahlung des anteiligen Pflegegeldes erfolgt im folgenden Monat, da die Pflegekasse erst auf die Abrechnung des Pflegedienstes wartet und den nicht verbrauchten Teil an Pflegegeld dann dem Pflegebedürftigen auszahlt.