kostenfrei
gerne persönlich vor Ort
individuell
Pflegeberatung
Unsere Pflegeberatung ergänzt den persönlichen Einsatz unserer Mitarbeiter bei der Stundenweise Haushaltshilfe oder der Rund-um-Betreuung und Pflege durch osteuropäischen Pflegekräfte. Wir sind hier gerne Ihr Lotse in allen Pflegefragen und bieten in vielen Bereichen einen umfassenden Service für Pflegebedürftige und Angehörige an. Ist die gewünschte Kompetenz in unserem Hause nicht vorhanden vermitteln wir Ihnen gerne entsprechende Experten aus unserem Pflege-Netzwerk.
Leistungen der PflegeHilfePlus
Die Mitarbeiter der PflegeHilfePlus verfügen durch Ihre Ausbildungen und Qualifikationen viel Wissen und durch den bisherigen Berufsweg vielschichtige Erfahrungen, die wir gerne an Sie weitergeben.
Die Leistungen der PflegeHilfePlus im Überblick:
Beratung und Pflege im häuslichen Umfeld
Hopizbegleitung und -Beratung
Demenzberatung
Pflegeberatung
Auftragsservice
Wohnumfeldanalyse
Hier finden Sie weitere Informationesquellen
Allgemeine Links
Pflegestärkungsgesetzte
www.pflegezuhause.info
www.pflegestaerkungsgesetz.de
Ratgeber zur Pflege und für die häusliche Pflege
www.bundesgesundheitsministerium.de
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
www.bmfsfj.de
Sozialverband VdK Deutschland
www.vdk.de
Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen (BAGSO)
www.bagso.de
Kuratorium Deutsche Altershilfe
www.kda.de
Beratung
Pflegeberatung der Pflegekassen
www.gkv-spitzenverband.de
Netzwerk Pflegebegleitung
www.pflegebegleiter.de
Verband der Ersatzkassen
www.pflegelotse.de
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)
www.mdk.de
Serviceportal Wegweiser Demenz
www.wegweiser-demenz.de
Lokale Allianzen
www.lokale-allianzen.de
länger zuhause leben
www.bmfsfj.de
Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen
www.pflege-charta.de
Verband der Privaten Krankenversicherungen e.V.
www.pkv.de
www.pflegeberatung.de
Pflegekompass der Knappschaft
www.der-pflegekompass.de
Deutsche Alzheimer Gesellschaft
www.deutsche-alzheimer.de
Rentenkompetenzcenter
www.r-kc.de
BKK Pflegefinder
www.bkk-pflegefinder.de
Unabhängige Patientenberatung Deutschland / UPD
www.patientenberatung.de
Allianz für Menschen mit Demenz
www.allianz-fuer-demenz.de
Wegweiser Demenz
www.wegweiser-demenz.de
und viele andere…
Häufig gestellte Fragen und Antworten
Um Leistungen aus der Pflegekasse zu erhalten ist die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit und die damit verbundene Einstufung in einen Pflegegrad Voraussetzung.
Um einen Pflegegrad anerkannt zu bekommen, stellen Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen bei Ihrer Krankenkasse/Pflegekasse. Die Pflegekasse setzt bei der Einstufung auf ein unabhängiges Gutachten, dass durch den Medizinischen Dienst (MDK) der gesetzlichen Krankenkassen (MDK) oder MEDICPROOF, der entsprechende Dienst der privaten Krankenversicherer, erstellt wird.
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung (Körperpflege/Essen, Trinken)
- Umgang mit krankheitsspezifischen/therapiebedingten Anforderungen
- Alltagsgestaltung und soziale Kontakte
- Pflegegrad 1 – 2,5 bis 27 Punkte: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 2 – 27 bis unter 47,5 Punkte: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 3 – 47,5 bis unter 70 Punkte: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 4 – 70 bis unter 90 Punkte: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 5 – 90 bis 100 Punkte: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Pflegegeld ist eine reine Geldleistung. Je nach Pflegegrad bekommt der Pflegebedürftige einen Geldbetrag monatlich auf sein Konto überwiesen, wenn Angehörige, Bekannte oder eine 24-Stunden-Betreuung die Pflege sicherstellen.
- Pflegegrad 2 – 316 Euro
- Pflegegrad 3 – 545 Euro
- Pflegegrad 4 – 728 Euro
- Pflegegrad 5 – 901 Euro
Das Pflegegeld ist nicht zweckgebunden.
Pflegesachleistungen sind keine Geldleistung. Pflegesachleistungen können in Anspruch genommen werden, wenn ein ambulanter Pflegedienst die Grundpflege und/oder Hauswirtschaft erbringt und diese mit der jeweiligen Pflegekasse monatlich abrechnet.
Dafür gibt es je Pflegegrad folgende Summen:
- Pflegegrad 1 – 125 Euro aus den Entlastungsleistungen
- Pflegegrad 2 – 689 Euro
- Pflegegrad 3 – 1298 Euro
- Pflegegrad 4 – 1612 Euro
- Pflegegrad 6 – 1995 Euro
Kombinationsleistungen sind, einfach gesagt, eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
Entscheidet man sich dafür, dass ein ambulanter Pflegedienst einen Teil der Grundpflege übernimmt, dann rechnet dieser unter Umständen nur einen Teil der Pflegesachleistungen ab. Der nicht verbrauchte Teil wird prozentual vom Pflegegeld ausgezahlt, sodass man in Summe auf 100% kommt.
Die Auszahlung des anteiligen Pflegegeldes erfolgt im folgenden Monat, da die Pflegekasse erst auf die Abrechnung des Pflegedienstes wartet und den nicht verbrauchten Teil an Pflegegeld dann dem Pflegebedürftigen auszahlt.
Jedem Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad 1-5 stehen hier monatlich 125,- Euro zur Verfügung. Diese 125,- Euro sammeln sich wie auf einem Sparkonto an und können bis zum 30.06. des Folgejahres, auch in Summe verbraucht werden.
Der Entlastungsbetrag steht für folgende Leistungen zur Verfügung:
- Stundenweise Haushaltshilfe (PflegeHilfePlus)
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
Wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht wird können Sie Leistungen der Kurzzeitpfleg nutzen (1.612,- Euro/Jahr). Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll, z.B. bei Krankheit, Urlaub, Überlastung etc. der Pflegekraft
Das ist die Auszeiten für pflegende Angehörige. Pflegebedürftige erhalten Leistungen der Verhinderungspflege (1.612,- Euro/Jahr), wenn ihre pflegenden Angehörigen eine Vertretung brauchen. Das können stellvertretend Pflegehilfskräfte, weitere Angehörige, Nachbarn oder Freunde sein.
Ja. Nach § 40 b SGB XI wird je nach Maßnahme ein Zuschuss in Höhe von 4.000,- Euro gewährt. Ändert sich die Pflegesituation durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und werden ergänzende Maßnahmen notwendig, so gilt die als eine neue Situation und Sie können den Zuschuss erneut beantragen.
Ihnen stehen nach § 40 SGB XI monatlich 40,- Euro für Pflegeverbrauchsmittel, wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutze, Bettschutzeinlagen, etc. zu, aktuell in der Corona-Pandemie sogar 60,- Euro pro Monat.
Der Gesetzgeber hat geregelt, dass im Pflegegrad 2 und 3 ein Beratungseinsatz aller sechs Monate und in den Pflegegraden 4 und 5 aller drei Monate erfolgen soll. Dazu beauftragen Sie separat einen ambulanten Pflegedienst, der die Kosten für die Beratungsleistung direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Ihr übliches Pflegebudget wird nicht angegriffen.
Der MDK ist der Medizinische Dienst der gesetzlichen Krankenkassen. Medicproof ist der entsprechende Dienst der privaten Krankenkassen. Diese Einrichtungen führen u. a. die Begutachtungen für die Pflegegradeinstufung durch.
Grundsätzlich berät Sie Ihre Kranken- bzw. Pflegekasse. Die privaten Krankenkassen haben hierfür noch den gemeinsamen Beratungsdienst „Compass“ mit regionalen Pflegeberatern installiert, der Sie bei Fragen, Anträgen etc. unterstützt. Daneben helfen wir, die PflegeHilfePlus, jederzeit gerne weiter.
Seit dem 10. April 2018 hat Bayern, als erstes und bisher einziges Bundesland, ein Landespflegegeld beschlossen. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen werden ab Pflegegrad 2 und höher 1.000 Euro Landespflegegeld pro Jahr (zusätzlich zu den üblichen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch) ausgezahlt. Beim Landespflegegeld handelt es sich um eine staatliche Fürsorgeleistung und somit nicht um eine steuerpflichtige Einnahme.